Deshalb wurde im 2. Amtsbericht vom 10.05.2021 dem Waldabstand von 15 m aus waldrechtlich nachvollziehbaren Gründen (Ausnützung Baugrundstück / Dimensionierung Bauten) zugestimmt. Die besonderen Verhältnisse zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gründen somit auf den Besonderheiten des Baugrundstücks und der Baute.» Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, weshalb der Kiesplatz nicht verlegt oder verkleinert werden könne, führt das AWN Folgendes aus: «Der Kiesplatz gefährdet die Waldfunktionen und die Walderhaltung nicht, weshalb die Unterschreitung des Waldabstandes bewilligt werden kann.»