Beim vorliegenden geplanten Bau handelt es sich um Gewerbebau und nicht um ein Wohnhaus. Für Bauten, die nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Lagergebäuden und ähnlichen Anlagen gilt ein Waldabstand von 15 m (Art. 34 Abs. 1 Bst. e KWaV42). Wenn sogar die Zustimmung des/der betroffenen Waldeigentümer/in vorliegt, ist das Vorhaben waldrechtlich bewilligungsfrei. Ein Waldabstand von 15 m kann im Sinne dieser gesetzlichen Regelung im vorliegenden Fall bewilligt werden.