21/26 BVD 110/2021/221 Hochbauten wurden mit der Projektänderung um 2.85 m verschoben. Der in der Voranfrage geforderte Mindestabstand von 15 m zur Waldgrenze wird nun eingehalten. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, inwieweit die Waldfunktionen durch die Ausnahmebewilligung gefährdet sein sollten. Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstandes unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Art. 17 Abs. 3 WaG).