Zur Rüge, nach ständiger Gerichtspraxis hinsichtlich Ausnahmen sei besondere Zurückhaltung geboten, wenn es um Ausnahmen von Bestimmungen geht, welche Sicherheit, Gesundheit und Umwelt betreffen und daher sei die Ausnahmebewilligung zu verweigern, äussert sich das AWN wie folgt: «Der Kanton Bern hat in seiner Waldgesetzgebung die Usanz aufgenommen, den gesetzlichen Waldabstand mit 30 Metern vergleichsweise hoch anzusetzen, jedoch grosszügig Ausnahmen aufgrund der besonderen örtlichen Situation zu gewähren (andere Kantone haben einen sehr viel geringeren Waldabstand festgelegt, sind jedoch bei den Ausnahmen restriktiver).