Wie in der Beschwerde, rügte die Beschwerdeführerin auch in ihrer Einsprache dieselben Punkte. Zur Rüge, die Besonderheiten des Baugrundstücks und der Baute seien nicht der Hauptgrund für das Ausnahmegesuch, sondern die Errichtung eines Wendeplatzes für die D.________-Busse, führte das AWN Folgendes aus: «Die Waldabteilung Mittelland hat mit ihrem Amtsbericht vom 22.12.2020 festgehalten, dass das Bauvorhaben in einem Mindestabstand von 15 m zur verbindlichen Waldgrenze realisierbar ist und für einen geringeren Waldabstand die Standortgebundenheit fehlt. Das Einrichten eines Wendeplatzes für Busse wurde nicht als genügender Grund für eine Standortgebundenheit anerkannt.