Im Rahmen von zwei Voranfragen im Juni 2020 wurde zweimal festgehalten, dass die Wärmeverbundzentrale und der Holzschnitzelbunker einen Mindestabstand von 15 m zur Waldgrenze einhalten müssen. In dem im Dezember 2020 eingereichten Gesuch war ein Waldabstand von 12 m vorgesehen, was waldrechtlich abgelehnt wurde. Auf Grund der Lage des Waldes und der Art der Baute müsste nach den waldrechtlichen Richtlinien ein Mindestabstand von 25 m zur Waldgrenze eingehalten werden. Da mit diesem Waldabstand keine Baute errichtet werden kann, kann ein Härtefall geltend gemacht werden. Der nach Bundeswaldrecht angemessene Abstand für Bauten zum Wald liegt bei mindestens 15 m.