Das AWN beurteilt das Vorhaben wie folgt: «Für den Bereich K.________, Gemeinde Zollikofen ist eine verbindliche Waldgrenze nach Art. 10 Abs. 2 WaG40 festgelegt. Diese verläuft auf den Parzellengrenzen H.________ / L.________ und J.________ / L.________. Für denselben Bereich ist keine Wald-Baulinie vorhanden. Es gilt der gesetzlich vorgeschriebene Waldabstand von 30 m. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann Ausnahmen vom Mindestabstand vorsehen.