b) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, es müssten keine triftigen Gründe vorliegen, sondern besondere Verhältnisse, welche eine Ausnahme rechtfertigen würden. Diese würden vorliegen, da bei Einhaltung eines Waldabstandes von 30.00 m auf dem Grundstück, welches in der Bauzone liege, nicht gebaut werden könnte. Der Ausnahmegrund liege somit an den Besonderheiten des Baugrundstücks. c) Das AWN nahm mit Amtsbericht vom 22. Dezember 2020 zum ersten Mal zum Gesuch um eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes Stellung. Nach 39 VSS SN 40 273a Ziff. 2