Der K.________weg ist eine Erschliessungsstrasse, so dass bei der herrschenden Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h eine Sichtweite von mindestens 20.00 m notwendig ist. Gemäss Beilage 4 der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2022 beträgt die Sichtweite 35.00 m. Das Gelände im Bereich der Ausfahrt der geplanten Wärmeverbundzentrale ist unbebaut und übersichtlich. Die Angaben im Plan «Sichtberme, Ausfahrt Parzelle» vom 20. Januar 2022 sind plausibel, die notwendigen Sichtweiten sind eingehalten. g) Das Bauvorhaben ist somit genügend erschlossen und die Verkehrssicherheit ist gewährleistet. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.