17/26 BVD 110/2021/221 entlang des K.________wegs verläuft, ist zwar nicht durchgehend. Trotzdem führt das Trottoir dazu, dass ein- und ausfahrende PKW und LKW damit rechnen, dass Fussgängerinnen und Fussgänger unterwegs sein könnten und lassen entsprechende Vorsicht walten. Die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Gefährdung der Verkehrssicherheit auf dem K.________weg und betreffend ungenügender Erschliessung ist unbegründet.