Auf der gegenüberliegenden Strassenseite des Bauvorhabens verläuft am K.________weg ein durchgehendes Trottoir. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Kinder auf dem Schulweg gegenüber der aktuellen Situation gefährdeter sein sollen. Das zusätzlich geplante Trottoir entlang der westlichen Parzellengrenze des Baugrundstücks, welche 37 VGE 100.2012.208 vom 31. Januar 2013, E. 3.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 7/8 N. 10. 38 Schweizer Normen (SN) der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS)