Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, im Baugesuchsverfahren sei zwar kein Nachweis der Sichtbermen gefordert worden. Trotzdem habe sie diesen Nachweis für motorisierten Verkehr bei Knoten mit Gehweg eingeholt und reiche diesen nach. Zusammenfassend gesagt sei die Erschliessung genügend.