2. Die Kaminmündungen der Ölfeuerungen müssen das Terrain der Betriebszentrale um 28 Meter überragen und die Abgase müssen ungehindert vertikal nach oben austreten können. 3. Die Holzfeuerungen müssen nach Anweisung des Immissionsschutzes mit geeigneten Messplätzen ausgerüstet werden (siehe Beilagen «Messplatzanforderungen Emissionsquellen Holz über 1 MW»). 4. Die Ölfeuerungen müssen nach Anweisung des Immissionsschutzes mit geeigneten Messplätzen ausgerüstet werden (siehe Beilagen «Messplatzanforderungen für Heizöl- und Gasfeuerungen»).