Die LRV enthält in Art. 3 und 4 eine abschliessende Regelung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen.36 In den Anhängen 1 bis 4 zur LRV werden für verschiedene Emissionen (Staub und verschiedene Stoffe) und für bestimmte Anlagen, insbesondere für Feuerungsanlagen, vorsorgliche Begrenzungen festgelegt. Unter Feuerungsanlagen in diesem Sinn fallen auch Holzschnitzelfeuerungsanlagen und Ölfeuerungen. Die Emissionsgrenzwerte für Ölfeuerungen werden in Anhang 3 Ziffer 41 zur LRV festgelegt, diejenigen für Holzfeuerungen in Anhang 3 Ziffer 52 zur LRV. Die dort angegebenen Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden.