c) Das USG und die LRV35 haben zum Ziel, die Menschen vor schädlichen und lästigen Luftverunreinigungen und damit auch vor erheblich störenden, übermässigen Geruchsbelästigungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 USG, Art. 1 Abs. 1 LRV). Gemäss Art. 11 Abs. 1 USG werden Luftverunreinigungen (wie auch Lärm, Erschütterungen und Strahlen) durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). Die LRV enthält in Art. 3 und 4 eine abschliessende Regelung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen.36