b) Die Beschwerdegegnerin entgegnet, die Holzfeuerungsanlagen würden je mit einem Elektrofilter zur Staubabscheidung ausgerüstet. In den Ölfeuerungsanlagen würde eine neue Technologie eingesetzt, mit welcher der NO2-Emissionsgrenzwert eingehalten werde. Die Heizzentrale sei vom AUE auch nicht als Grossemittent eingestuft worden.