i) Die Vorinstanz hat im Gesamtbauentscheid weder die Auflagen gemäss Ziff. 8 des Lärmgutachtens des Ingenieurbüros B.________ GmbH noch die Auflagen des AUE aus der Stellungnahme vom 24. Juni 2022 aufgenommen. Dies ist im vorliegenden Entscheid nachzuholen. 6. Luftreinhaltung a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Betrieb des Vorhabens sei mit massiven Luftverunreinigungen durch den Verbrennungsvorgang verbunden.