Zur Beurteilung, ob die Belastungsgrenzwerte eingehalten sind, ist aber allein der Mittelwert massgeblich. Die Unsicherheitsspanne darf gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht als Fehlerspielraum interpretiert werden, der eine Korrektur des Mittelwerts zur Folge hätte.34 Die Standardabweichung darf somit weder zugunsten der emittierenden Anlage noch zugunsten der betroffenen Liegenschaft berücksichtigt werden. Wenn ein Grenzwert 45 dB(A) beträgt und der Beurteilungspegel 45 dB(A) mit Genauigkeit +/- 2 dB(A), ist der Grenzwert eingehalten.