Was die Genauigkeit der Berechnungen betrifft, gilt Folgendes: Die Ermittlung des Beurteilungspegels und die Anforderung an Berechnungsverfahren richten sich nach Anhang 2 und 6 LSV. Beim Beurteilungspegel Lr handelt es sich um einen berechneten Mittelwert. Die Genauigkeit wird in Form einer sogenannten Standardabweichung dargestellt (z.B. "+/- 2 dB(A)"). Zur Beurteilung, ob die Belastungsgrenzwerte eingehalten sind, ist aber allein der Mittelwert massgeblich.