K.________weg 14 und 16 genau gleich (51 db(A) tags und 45 db(A) nachts). Im zweiten Obergeschoss der Liegenschaft K.________weg 16 betragen die Werte ebenfalls 51 db(A) tags und 45 db(A) nachts. Daher ist davon auszugehen, dass die Werte für das zweite Obergeschoss auch bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gleich sind wie bei der Liegenschaft K.________weg 16. Es ist daher nicht notwendig, noch weitere Beurteilungspunkte in die Berechnung aufzunehmen. Im Übrigen hat das AUE das Lärmgutachten und die Beurteilungspunkte geprüft und als richtig befunden.