Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2022 nichts. Sie bringt darin vor, im Lärmgutachten sei die maximale Lärmbelastung bezüglich ihrer Liegenschaft lediglich im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss beurteilt worden, nicht aber im ebenfalls vorhandenen zweiten Obergeschoss. Es sei anzunehmen, dass die Planungswerte im zweiten Obergeschoss überschritten würden, da die im Lärmgutachten angegebenen Beurteilungspegel nachts 45 dB(A) betrage – was genau dem Planungswert entspreche. Laut Gutachten sei zudem die Genauigkeit der Berechnung +/- 2 db(A). Der Beurteilungspegel könne somit 2 db(A) höher sein als die angegebenen 45 dB(A).