Bezüglich Lärmschutz führt das AUE aus, die Heizzentrale gelte als neue ortsfeste Anlage, bei welcher die erzeugten Lärmemissionen vorsorglich soweit begrenzt werden müssten, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Die Planungswerte müssten mindestens eingehalten werden. Die Anlage verursache während 24 Stunden Lärmimmissionen. Bezüglich Industrie- und Gewerbelärm seien die Heizungen, die Lüftungsanlagen und Kamine sowie der Güterverkehr- und -umschlag relevant.