c) Bei der umstrittenen Wärmeverbundzentrale handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG28 und Art. 2 Abs. 1 LSV29, bei deren Betrieb Lärm verursacht wird. Es finden deshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung. Gemäss Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 LSV, der unter anderem die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt, gilt für die ES II ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45 db(A) in der Nacht, für die ES III ein Planungswert von 60 db(A) am Tag und 50 db(A) in der Nacht. Heizungs- und Lüftungsanlagen, Kompressoren sowie Kamine werden nach der