g) Die Vorinstanz hat im Gesamtbauentscheid vom 23. November 2021 zur Rüge, die Zonenvorschriften seien nicht eingehalten, auf mehr als einer Seite des Entscheids Stellung genommen. Sie hat sich mit den rechtlichen Grundlagen, der Rechtsprechung zu mässig störenden Betrieben sowie der Stellungnahme der Gemeinde Zollikofen auseinandergesetzt. Wie die vorliegend zu behandelnde Beschwerde zeigt, war es den anwaltlich vertretenen Parteien denn auch ohne Weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten.