In der Praxis wurden beispielsweise eine Autoreparaturwerkstätte12, ein Betrieb, der Fahrzeugund Industriekühler fabriziert und repariert13, eine mechanische Werkstatt14, ein Lagerplatz für Baumaschinen15, eine Tankstelle mit Shop und Autowaschanlage16, aber auch ein Gastwirtschaftsbetrieb mit Überzeitbewilligung17 sowie eine Bauspenglerei, der Werkhof einer Bauunternehmung oder öffentliche Sportanlagen bis zu einer gewissen Grösse18 als nur mässig störende Betriebe eingestuft und in gemischten Zonen als zulässig beurteilt. In anderen Kantonen 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 24 N. 8,