d) Die Nutzungsvorschriften haben abstrakte Geltung. Die Frage, ob die fragliche Nutzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung Belästigungen zur Folge hat, die über das hinausgehen, was mit der betreffenden Zone noch verträglich ist, steht im Vordergrund. Folglich ist unerheblich, ob ein generell zulässiger Betrieb im konkreten Fall stören würde oder nicht. Mit der Zuordnung zu bestimmten Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen soll das gesunde Wohnen vor übermässigen Beeinträchtigungen geschützt werden.