Gemäss Art. 4 Abs. 1 GBR9 sind in den Mischzonen (Wohnen und Arbeiten) Wohnnutzungen und der Wohnnutzung gleichgestellte Nutzungen sowie mässig störende Betriebe zugelassen. Weiter sind Geschäftsbauten, Läden, Quartiereinkaufszentren und nicht wesentlich störende Arbeitsaktivitäten zulässig (Art. 4 Abs. 3 GBR). In den Mischzonen gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III nach der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 GBR).