b) Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass das Vorhaben nicht zonenkonform sei. Die Herstellung von Warmwasser stehe im direkten Zusammenhang mit der Wohnnutzung, da das für das Wohnen benötigte Warmwasser produziert werde. Die in der Mischzone geltenden Immissionsgrenzwerte würden eingehalten. Das Vorhaben sei maximal mässig störend und beeinträchtige das gesunde Wohnen nicht. Gemäss Baureglement müsse zudem kein direkter Zusammenhang zur Wohnnutzung bestehen.