Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz nicht auf die Ausführungen in der Einsprache bezüglich der mässig störenden Nutzungen eingegangen sei. Die Vorinstanz habe sich mit der Aussage begnügt, die Einsprechenden hätten nicht darlegen können, inwiefern es sich beim streitigen Bauvorhaben um einen Betrieb handeln soll, welcher über die im Entscheid genannten Beispiele mässig störender Betriebe hinausgehe.