Dies treffe auch auf den damit verbundenen Verkehr (Anlieferung von Brennstoffen und Abfuhr der Abfälle) zu. Die Bauherrschaft behaupte einen direkten Zusammenhang zwischen der Herstellung von Warmwasser und der Wohnnutzung, was vorliegend nicht zur Zonenkonformität des Vorhabens führe, da diese behauptete funktionale Bindung nicht vorhanden sei.