a) Die Beschwerdeführerin rügt, das Bauvorhaben sei in der Mischzone M3 nicht zonenkonform. Die zonenkonforme Nutzung müsse immer konkret in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Vorliegend würden für den Betrieb einer grossen Feuerungsanlage brennbare und wassergefährdende Flüssigkeiten gelagert, es würden Schadstoffe und Gerüche emittiert und es würde beim Tag-und-Nacht-Betrieb Aussenlärm erzeugt. Dadurch werde die Wohnnutzung in unmittelbare Nähe des Bauvorhabens beeinträchtigt, so dass dieses nicht als mässig störend beurteilt werden könne. Dies treffe auch auf den damit verbundenen Verkehr (Anlieferung von Brennstoffen und Abfuhr der Abfälle) zu.