Die Beschwerdeführerin hat zu Recht gerügt, dass Unklarheiten in den Baugesuchsunterlagen enthalten waren. Diese wurde aber behoben und es liegen heute widerspruchsfreie Unterlagen und Angaben vor. Daher ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden, jedoch ist die Tatsache, dass Widersprüche zwischen den verschiedenen Angaben vorhanden waren, der Beschwerdegegnerin anzurechnen und bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen. 4. Zonenkonformität