Bezüglich der Feuerungswärmeleistungen bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass auf den ersten Blick eine Abweichung angenommen werden könne. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, dass bei der Beurteilung der Luftverunreinigungen die LQN-Leistung berücksichtigt worden sei, welche den Kesselwirkungsgrad des Wärmeerzeugers definiere und nicht die Nennleistung, welche die Dimension des Kessels bestimmte. Die in der Beurteilung der Luftverunreinigungen angegebene Leistung sei die Leistung inklusive Wirkungsgrad des Kessels, welche auch massgebend sei für die Berechnung. Die im Baugesuch angegebene Leistung entspreche der Nennleistung.