Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Lärmgutachten werde von insgesamt vier Holzschnitzelkesseln ausgegangen, die Baubewilligungsbehörde gehe von zwei Holzschnitzelfeuerungen und zwei Heizölfeuerungen aus. Es sei auch unklar, ob im Winter mit Heizöl, Gas oder ausschliesslich mit Holzschnitzeln geheizt werden soll. Weiter würden die Feuerungswärmeleistungen nicht mit den Baugesuchsunterlagen und dem Lärmgutachten übereinstimmen.