Das revidierte Lärmgutachten sowie der revidierte Plan «Grundriss Erdgeschoss» wurden der Abteilung Immissionsschutz des AUE zugestellt. In der Stellungnahme äusserte sich das AUE dahingehend, dass sich aus den Änderungen keine Fakten ergeben würden, welche zu einer Neubeurteilung führen würden. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin reichten am 9. Mai 2022 ihre Schlussbemerkungen ein. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen