unter Aufnahme von Auflagen zu genehmigen. Sie macht insbesondere geltend, die Baugesuchsunterlagen seien ungenügend und unklar, die Zonenkonformität sei nicht gegeben, das Bauvorhaben sei ungenügend erschlossen und nicht verkehrssicher, die Immissionen aus dem Betrieb seien nicht zumutbar und die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands würden fehlen.