6. a) Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 Parteikosten im Umfang von CHF 1395.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Das Regierungsstatthalteramt Seeland hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 Parteikosten im Umfang von CHF 1395.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung