28/31 BVD 110/2021/220 sache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 6000.– als angemessen. Die massgebenden Parteikosten der Beschwerdeführenden belaufen sich damit auf CHF 6978.85 (Honorar CHF 6000.–, Auslagen CHF 479.90, Mehrwertsteuer CHF 498.95). Davon hat sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das Regierungsstatthalteramt Seeland je ein Fünftel zu übernehmen, ausmachend je CHF 1395.75. III. Entscheid