Demgegenüber haben die Beschwerdeführenden während der erneuten Publikationsfrist eine zusätzliche Einsprache eingereicht, obwohl sie bereits Partei im hängigen Beschwerdeverfahren waren. Dieser Zusatzaufwand kann daher nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen sind die Bedeutung der Streit- 68 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 20. 69 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 18. 70 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 71 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11).