Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG71). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als überdurchschnittlich zu werten, da die Beschwerdegegnerin während dem Beschwerdeverfahren mehrere Projektänderungen eingereicht hat und die Beschwerdeführenden hierzu Stellungnahmen einreichen konnten. Demgegenüber haben die Beschwerdeführenden während der erneuten Publikationsfrist eine zusätzliche Einsprache eingereicht, obwohl sie bereits Partei im hängigen Beschwerdeverfahren waren.