Auch bei den Parteikosten ist zudem zu berücksichtigen, dass das Regierungsstatthalteramt das rechtliche Gehör verletzt hat und zu Unrecht auf die Publikation der Projektänderung verzichtet hat. Wegen dieser Umstände wird das Regierungsstatthalteramt daher verpflichtet, den Beschwerdeführenden ebenfalls ein Fünftel der Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteikosten zustehen (Art. 104 Abs. 1 VRPG).