f) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie bereits ausgeführt unterliegt die Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel. Sie hat den Beschwerdeführenden daher ein Fünftel der Parteikosten zu ersetzen. Auch bei den Parteikosten ist zudem zu berücksichtigen, dass das Regierungsstatthalteramt das rechtliche Gehör verletzt hat und zu Unrecht auf die Publikation der Projektänderung verzichtet hat.