108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken können.68 Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden nur drei Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1320.–, zur Bezahlung aufzuerlegen. Auf die Erhebung der restlichen Verfahrenskosten wird gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VPRG verzichtet.69