Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin ein Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 440.–, aufzuerlegen. Was die von den Beschwerdeführenden zu tragenden Verfahrenskosten anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass das Regierungsstatthalteramt das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat und diese zu Recht die unterlassene Publikation der Projektänderung gerügt haben. Behördliche Fehlleistungen stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken können.68