führenden Rechnung getragen, weshalb die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt als unterliegend gilt. Zudem hat sie mit einer weiteren Projektänderung den Einwänden des AWN Rechnung getragen, was ebenfalls ihr anzulasten ist. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid der Regierungsstatthalteramts Seeland vom 17. November 2021 bestätigt. Diesbezüglich gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin ein Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 440.–, aufzuerlegen.