c) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV64). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 2200.–. Im Zusammenhang mit den Projektänderungen ist zudem eine Gebühr für den Amtsbericht des AWN von CHF 200.– angefallen.65 Dazu kommen Publikationskosten von CHF 344.20, die direkt dem Regierungsstatthalteramt Seeland in Rechnung gestellt worden