Ein weiterer Rügepunkt war der Waldabstand. Zwar hat die Beschwerdegegnerin auch hier ihr Projekt angepasst und auf den Grillplatz sowie den Fussweg verzichtet. Diese Projektänderung erfolgte jedoch auf Intervention des AWN. Die Unterschreitung des Waldabstands mittels Ausnahmebewilligung vom 8. Dezember 2022 stellt für das Bauprojekt kein Problem dar, weshalb die Rüge der Beschwerdeführenden in diesem Punkt abzuweisen ist. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden sind unbegründet und werden abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Jens vom 7. November 2021 wird bestätigt. Die Beschwerde sowie die Einsprache werden abgewiesen.