grössert. Damit ist sie auf die Rüge betreffend Gebäudeabstand eingegangen. Indem sich der Gebäudeabstand vergrössert hat, ist das Bauvorhaben letztlich bewilligungsfähig geworden. Dem diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführenden hat die Beschwerdegegnerin daher mittels Projektänderung Rechnung getragen, was ebenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist.