Indem die Vorinstanz im Baubewilligungsverfahren den Beschwerdeführenden einzelne Unterlagen nicht zur Stellungnahme zugestellt hat sowie im Entscheid nicht auf die Einsprachepunkte zu den baupolizeilichen Massen eingegangen ist, wurde deren rechtliches Gehör verletzt. Ebenfalls hätte die Vorinstanz die letzte Projektänderung vom 7. Mai 2021 nochmals publizieren müssen. Die Gehörsverletzungen wie auch die Publikation wurde im vorliegenden Verfahren geheilt resp. vorgenommen, was nachfolgend bei der Kostenverteilung berücksichtigt wird.