a) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin mit der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Projektänderung I vom 17. August 2022 samt den Anpassungen vom 4. November 2022 (Projektänderung III) bewilligt werden kann (vgl. Auflistung der massgebenden Unterlagen unter E. 5d). Insofern ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Bezüglich der geltend gemachten Rügen der Beschwerdeführenden ist Folgendes festzuhalten: